Vereinszweck

Zweck des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet der Orthobiologie.

Dies umfasst die Erforschung, Erkennung, Verhütung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane und deren Auswirkungen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung der orthobiologischen Wissenschaft in Forschung, Lehre und praktischer Anwendung,

b) der wissenschaftliche Austausch mit in- und ausländischen Fachgesellschaften,

c) die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Fachgesellschaften,

d) die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, der Aus-, Weiter- und Fortbildung,

e) die Wahrung orthobiologischer Belange in Gesetzgebung und Fachfragen. Die Gesellschaft versteht sich als zuständig in allen die Orthobiologie betreffenden, besonders aber wissenschaftlichen Fragen gegenüber der Öffentlichkeit und der Ärzteschaft und als Ansprechpartner für andere Gesellschaften und Verbände, von Institutionen und Behörden,

f) die wissenschaftliche Förderung der der Orthobiologie nahestehenden Berufe.

3. 
Der Erfüllung dieser Zwecke dienen vornehmlich:
a) die Durchführung regelmäßiger wissenschaftlicher Veranstaltungen und Kongresse,

b) die wissenschaftliche Zusammenarbeit und Abhaltung gemeinsamer Tagungen mit in- und ausländischen Fachgesellschaften,

c) die Förderung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Produkte und Techniken um wirksame Therapiemöglichkeiten ohne unerwünschte Wirkungen zu ermöglichen und die Schaffung der Voraussetzungen hierfür, um eine bessere und breitere Etablierung für die öffentliche Gesundheitspflege zu ermöglichen.

d) die Ehrung von Persönlichkeiten, die sich um die orthobiologische Wissenschaft besonders verdient gemacht haben,

e) die Auszeichnung hervorragender wissenschaftlicher Arbeiten des Fachgebietes,

f) die Förderung von Forschungsprojekten durch die Gewährung von Zuwendungen i.S.d. § 58 Nr. 2-4 AO,

g) die Mitwirkung an der Aus-, der Weiter- und der Fortbildung sowie deren Gestaltung. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i.S. § 57 Abs. 1 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Er kann sich hierzu an anderen Unternehmen beteiligen oder diese gründen soweit sichergestellt ist, dass durch diese Beteiligung oder die Gründung die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.
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